Kurztitel

Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

07.09.1925

Text

Artikel römisch IV. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, jährlich eine Menge von dreihunderttausend Kilogramm griechischen Tabak, wovon zwei Drittel Tabak aus Altgriechenland sind, zu erwerben. Die österreichische Regie wird die Möglichkeit haben, diese Menge zur Hälfte in Griechenland zu kaufen, während die andere Hälfte auf einem anderen Tabakmarkt außerhalb von Griechenland unter der Bedingung gekauft werden kann, daß sie verhalten ist, den griechischen Ursprung des auf den fremden Märkten gekauften Tabaks durch Fakturen und Ursprungszeugnisse nachzuweisen. Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Verpflichtung der Bundesregierung zur Voraussetzung hat, daß die Preise der griechischen Tabake, einschließlich aller behördlichen Abgaben, nicht höher als die Tabake gleicher Qualität anderer Staaten, einschließlich der eventuell bestehenden Abgaben, sein dürfen.

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß der Ankauf der griechischen Tabake sich verhältnismäßig nach der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens richten wird.