Bundesrecht konsolidiert

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Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland Art. 2

Kurztitel

Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1925

Typ

Vertrag – Griechenland

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

07.09.1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch zwei. Die im nachstehenden aufgezählten griechischen Erzeugnisse werden während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens keinen höheren als den unten angegebenen Zollsätzen unterliegen:

Nr. des österreichischen Tarifes

Bezeichnung der Waren

Zollsatz für 100 kg in Goldkronen

Anmerkung

 

 

zu 9

Getrocknete Feigen zur Erzeugung von Kaffee-Ersatz

2.–

aus 10

Korinthen

15.–

aus 75a

Olivenöl, reines, in Fässern, Schläuchen oder Blasen

5.–

86c

Arrac, Rum und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten

200.–

aus 87a

Wein mit einem Alkoholgehalte von mehr als 13 Volumprozent (ausgenommen konzentrierte Weine) in Fässern

30.–

In dem Falle, als Österreich einem anderen Staate eine Ermäßigung dieser Zölle gewähren sollte, werden die obgenannten griechischen Erzeugnisse ihrer gleichfalls teilhaftig werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006135

Dokumentnummer

NOR40077674

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/376/A2/NOR40077674

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