Kurztitel

Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1925,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

07.09.1925

Text

Artikel römisch II. Die im nachstehenden aufgezählten griechischen Erzeugnisse werden während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens keinen höheren als den unten angegebenen Zollsätzen unterliegen:

Nr. des österreichischen Tarifes

Bezeichnung der Waren

Zollsatz für 100 kg in Goldkronen

Anmerkung

 

 

zu 9

Getrocknete Feigen zur Erzeugung von Kaffee-Ersatz

2.–

aus 10

Korinthen

15.–

aus 75a

Olivenöl, reines, in Fässern, Schläuchen oder Blasen

5.–

86c

Arrac, Rum und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten

200.–

aus 87a

Wein mit einem Alkoholgehalte von mehr als 13 Volumprozent (ausgenommen konzentrierte Weine) in Fässern

30.–

In dem Falle, als Österreich einem anderen Staate eine Ermäßigung dieser Zölle gewähren sollte, werden die obgenannten griechischen Erzeugnisse ihrer gleichfalls teilhaftig werden.