Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1925,
Artikel 2,
07.09.1925
Artikel römisch II. Die im nachstehenden aufgezählten griechischen Erzeugnisse werden während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens keinen höheren als den unten angegebenen Zollsätzen unterliegen:
Nr. des österreichischen Tarifes | Bezeichnung der Waren | Zollsatz für 100 kg in Goldkronen |
Anmerkung |
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zu 9 | Getrocknete Feigen zur Erzeugung von Kaffee-Ersatz | 2.– |
aus 10 | Korinthen | 15.– |
aus 75a | Olivenöl, reines, in Fässern, Schläuchen oder Blasen | 5.– |
86c | Arrac, Rum und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten | 200.– |
aus 87a | Wein mit einem Alkoholgehalte von mehr als 13 Volumprozent (ausgenommen konzentrierte Weine) in Fässern | 30.– |
In dem Falle, als Österreich einem anderen Staate eine Ermäßigung dieser Zölle gewähren sollte, werden die obgenannten griechischen Erzeugnisse ihrer gleichfalls teilhaftig werden.