(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 130/1993)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1993,)
Vorbehaltlich der in das Protokoll der Sitzung vom 19. April 1921 hinsichtlich der bei der Konferenz von Barcelona nicht vertretenen britischen Dominions aufgenommenen Erklärung.
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 15. November 1923 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Das Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung wurden ratifiziert von Albanien, Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Finnland, Indien, Italien, Neuseeland, Norwegen, Tschechoslowakei; beigetreten sind diesem Übereinkommen: Kolumbien (unter dem Vorbehalt der Ratifikation), die malaischen Staaten, Palästina, Rumänien und Siam.
Das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung wurde ratifiziert in der Fassung a): von Albanien, Dänemark, Großbritannien, Indien, Neuseeland und Norwegen, in der Fassung b): von Finnland und der Tschechoslowakei; beigetreten sind diesem Übereinkommen in der Fassung a): die malaischen Staaten, Palästina, Rumänien und Siam, weiters eine Reihe britischer Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete.
Österreich
Die Republik Österreich ist dem Zusatzprotokolle unter Annahme des Punktes a dieses Protokolles beigetreten.
Chile
Die Ratifikation des Zusatzprotkolles ist unter Annahme der Fassung b des Protokolles erfolgt.
Indien
Indien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 26. März 1957 nicht mehr an das Übereinkommen und an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.
Kolumbien
Der Beitritt Columbiens ist unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch den Columbischen Kongreß („sous réserve de l‘approbation ultérieure du Congrès Colombien”) erfolgt.
Luxemburg
Der Beitritt zum Zusatzprotokoll ist unter Annahme der Fassung a dieses Protokolls erfolgt.
Nigeria
Nigeria hat erklärt, Verpflichtungen, die sich aus dem Zusatzprotokoll ergeben, in dem in Abs. a) des Art. I angeführten Ausmaß anzunehmen, nämlich unter der Bedingung der Reziprozität auf allen schiffbaren Wasserwegen.Nigeria hat erklärt, Verpflichtungen, die sich aus dem Zusatzprotokoll ergeben, in dem in Abs. a) des Artikel römisch eins, angeführten Ausmaß anzunehmen, nämlich unter der Bedingung der Reziprozität auf allen schiffbaren Wasserwegen.
Rumänien
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist der Beitritt Rumäniens zum Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung b dieses Protokolls erfolgt.
Ungarn
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Königreich Ungarn dem Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung a beigetreten.
Vereinigtes Königreich
Die schon kundgemachte Ratifikation des Britischen Reiches zum Übereinkommen gilt auch für die Insel Neufundland.
Die britischen Kolonien, Protektorate und Mandate, die dem Zusatzprotokoll in der Fassung a beigetreten sind, sind folgende:Bahamas, Barbados, Britisch-Guyana, Jamaika (einschließlich der Turcos-, Caicos- und Caimans-Inseln), die Inseln unter dem Wind, Trinidad und Tobago, die Wind-Inseln (Grenada, Saint-Lucie und Saint-Vincent), Gibraltar, Malta, Cypern, die Kolonie und das Protektorat von Gambien, die Kolonie und das Protektorat von Sierra Leone, die Kolonie und das Protektorat von Nigeria, die Goldküste, Aschanti und die Gebiete nördlich der Goldküste, die Kolonie und das Protektorat von Kenya, das Protektorat von Uganda, Zanzibar, St. Helena, Ceylon, Mauritius, die Seychellen, Hong-Kong Straits-Settlements, Fidji, die Kolonie der Gilbert- und Ellice-Inseln, die britischen Salomon-Inseln, die Tonga-Inseln, die föderierten Malaischen Staaten (Perak, Selangor, Negri-Sembilan und Pahang), die nichtföderierten Malaischen Staaten (Brunei, Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Trengganu), Palästina.
In der Fassung b sind beigetreten: das Protekorat von Njassaland und das Gebiet von Tanganjika.
Die Ratifikation des Britischen Reiches, die das Protokoll in der Fassung a angenommen hat, gilt auch für die Insel Neufundland.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist Seine Britische Majestät am 27. Dezember 1928 für die britischen Kolonien der Bermuda-Inseln dem Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung a beigetreten.