Kurztitel

Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

13.02.1924

Unterzeichnungsdatum

20.04.1921

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

(Übersetzung.)

Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung.

StF: BGBl. Nr. 429/1924

Änderung

BGBl. Nr. 102/1925 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 295/1927 (K – Geltungsbereich Ü, Z)

BGBl. Nr. 39/1928 (K – Geltungsbereich Ü, Z)

BGBl. Nr. 103/1928 (K – Geltungsbereich Ü)

BGBl. Nr. 165/1928 (K – Geltungsbereich Ü, Z)

BGBl. Nr. 78/1929 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 86/1929 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 130/1930 (K – Geltungsbereich Z)

BGBl. Nr. 171/1930 (K – Geltungsbereich Ü, Z)

BGBl. Nr. 394/1933 (K – Geltungsbereich Ü, Z)

BGBl. Nr. 175/1967 (K – Geltungsbereich Ü, Z)

BGBl. Nr. 168/1986 (K – Geltungsbereich Ü, Z)

BGBl. Nr. 130/1993 (K – Geltungsbereich Ü, Z)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich 102/1925 Z *Albanien 429/1924 Ü, Z *Antigua/Barbuda 130/1993 Ü, Z *Belgien 295/1927 Ü *Bulgarien 429/1924 Ü *Chile 103/1928 Ü, 86/1929 Z *Dänemark 429/1924 Ü, Z *Eswatini 168/1986 Ü *Fidschi 168/1986 Ü, Z *Finnland 429/1924 Ü, Z *Frankreich 295/1927 Ü *Griechenland 39/1928 Ü, Z, 130/1993 Ü, Z *Indien 130/1993 Ü, Z *Italien 429/1924 Ü *Kambodscha 130/1993 Ü *Kolumbien 429/1924 Ü, 295/1927 Ü *Luxemburg 171/1930 Ü, Z *Malta 175/1967 Ü, Z *Marokko 168/1986 Ü, Z *Nigeria 168/1986 Ü, Z *Norwegen 429/1924 Ü, Z *Rumänien 429/1924 Ü, Z, 130/1930 Z *Salomonen 168/1986 Ü, Z *Schweden 347/1927 Z *Thailand 429/1924 Ü, Z *Tschechoslowakei 429/1924 Ü, Z *Türkei 394/1933 Ü, Z *Ungarn 165/1928 Ü, Z *Vereinigtes Königreich 429/1924 Ü, Z, 295/1927 Ü, Z, 78/1929 Z

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt die drei nachstehenden, am 20. April 1921 zu Barcelona abgeschlossenen Übereinkommen, und zwar das Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs, das Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung und das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung, welche also lauten: ...

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten gefertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, für Handel und Verkehr und für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 24. Oktober 1923.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1993,)

Vorbehaltlich der in das Protokoll der Sitzung vom 19. April 1921 hinsichtlich der bei der Konferenz von Barcelona nicht vertretenen britischen Dominions aufgenommenen Erklärung.

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 15. November 1923 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Das Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung wurden ratifiziert von Albanien, Bulgarien, Dänemark, Großbritannien, Finnland, Indien, Italien, Neuseeland, Norwegen, Tschechoslowakei; beigetreten sind diesem Übereinkommen: Kolumbien (unter dem Vorbehalt der Ratifikation), die malaischen Staaten, Palästina, Rumänien und Siam.

Das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung wurde ratifiziert in der Fassung a): von Albanien, Dänemark, Großbritannien, Indien, Neuseeland und Norwegen, in der Fassung b): von Finnland und der Tschechoslowakei; beigetreten sind diesem Übereinkommen in der Fassung a): die malaischen Staaten, Palästina, Rumänien und Siam, weiters eine Reihe britischer Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete.

Österreich

Die Republik Österreich ist dem Zusatzprotokolle unter Annahme des Punktes a dieses Protokolles beigetreten.

Chile

Die Ratifikation des Zusatzprotkolles ist unter Annahme der Fassung b des Protokolles erfolgt.

Indien

Indien hat erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 26. März 1957 nicht mehr an das Übereinkommen und an das Zusatzprotokoll gebunden zu erachten.

Kolumbien

Der Beitritt Columbiens ist unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch den Columbischen Kongreß („sous réserve de l‘approbation ultérieure du Congrès Colombien”) erfolgt.

Luxemburg

Der Beitritt zum Zusatzprotokoll ist unter Annahme der Fassung a dieses Protokolls erfolgt.

Nigeria

Nigeria hat erklärt, Verpflichtungen, die sich aus dem Zusatzprotokoll ergeben, in dem in Abs. a) des Art. römisch eins angeführten Ausmaß anzunehmen, nämlich unter der Bedingung der Reziprozität auf allen schiffbaren Wasserwegen.

Rumänien

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist der Beitritt Rumäniens zum Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung b dieses Protokolls erfolgt.

Ungarn

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Königreich Ungarn dem Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung a beigetreten.

Vereinigtes Königreich

Die schon kundgemachte Ratifikation des Britischen Reiches zum Übereinkommen gilt auch für die Insel Neufundland.

Die britischen Kolonien, Protektorate und Mandate, die dem Zusatzprotokoll in der Fassung a beigetreten sind, sind folgende:Bahamas, Barbados, Britisch-Guyana, Jamaika (einschließlich der Turcos-, Caicos- und Caimans-Inseln), die Inseln unter dem Wind, Trinidad und Tobago, die Wind-Inseln (Grenada, Saint-Lucie und Saint-Vincent), Gibraltar, Malta, Cypern, die Kolonie und das Protektorat von Gambien, die Kolonie und das Protektorat von Sierra Leone, die Kolonie und das Protektorat von Nigeria, die Goldküste, Aschanti und die Gebiete nördlich der Goldküste, die Kolonie und das Protektorat von Kenya, das Protektorat von Uganda, Zanzibar, St. Helena, Ceylon, Mauritius, die Seychellen, Hong-Kong Straits-Settlements, Fidji, die Kolonie der Gilbert- und Ellice-Inseln, die britischen Salomon-Inseln, die Tonga-Inseln, die föderierten Malaischen Staaten (Perak, Selangor, Negri-Sembilan und Pahang), die nichtföderierten Malaischen Staaten (Brunei, Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Trengganu), Palästina.

In der Fassung b sind beigetreten: das Protekorat von Njassaland und das Gebiet von Tanganjika.

Die Ratifikation des Britischen Reiches, die das Protokoll in der Fassung a angenommen hat, gilt auch für die Insel Neufundland.

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist Seine Britische Majestät am 27. Dezember 1928 für die britischen Kolonien der Bermuda-Inseln dem Zusatzprotokoll unter Annahme der Fassung a beigetreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Albanien, Österreich, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Columbien, Costa-Rica, Cuba, Dänemark, das Britische Reich (mit Neuseeland und Indien), Spanien, Estland, Finnland,Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Panama, Paraguay, die Niederlande, Persien, Polen, Portugal, Rumänien, der Serbisch-Kroatisch-Slowenische Staat, Schweden, die Schweiz, die Tschecho-Slowakei, Uruguay und Venezuela,

von dem Wunsche geleitet, in bezug auf die internationale Ordnung der Schiffahrt auf den Binnengewässern die bereits vor mehr als einem Jahrhundert begonnene und in zahlreichen Staatsverträgen feierlich bestätigte Entwicklung weiterzuführen,

in Erwägung, daß das in Artikel 23e der Völkerbundsatzung bezeichnete Ziel im Wege allgemeiner Übereinkommen, denen späterhin auch andere Mächte beitreten können, am besten zu erreichen ist,

besonders in Erkenntnis der Tatsache, daß eine neue Bestätigung des Grundsatzes der Freiheit der Schiffahrt in einem von 41 Staaten der verschiedenen Erdteile ausgearbeiteten Statut einen neuen und bedeutungsvollen Schritt auf dem Wege der Zusammenarbeit der Staaten ohne Nachteil für ihre Staatshoheit und Herrschaft darstellt,

nach Annahme der Einladung des Völkerbundes zur Teilnahme an einer auf den 10. März 1921 nach Barcelona einberufenen Konferenz und nach Kenntnisnahme der Schlußakte dieser Konferenz,

in dem Bestreben, die Bestimmungen des auf dieser Konferenz angenommenen Statuts über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung sofort in Kraft zu setzen,

willens, zu diesem Zwecke ein derartiges Übereinkommen abzuschließen, haben als Hohe vertragschließende Teile zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgt die Aufzählung der vertragschließenden Teile und der Bevollmächtigten),

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgendes übereingekommen sind:

Anmerkung

1. Dokumentalistische Gliederung:

Statut = Anlage 1

Zusatzprotokoll = Anlage 2

2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 20.2.1993 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3,

Schifffahrt

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

10011200

Dokumentnummer

NOR11011465

alte Dokumentnummer

N9192414201T