Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
27.07.1924
Außerkrafttretensdatum
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesbehörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, vor der Einbringung in den gesetzgebenden Körperschaften sowie besonders wichtige Verordnungen, welche die erwähnten Interessen berühren, vor ihrer Erlassung den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (§ 3) zur Begutachtung zu übermitteln. Die Bundesbehörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, vor der Einbringung in den gesetzgebenden Körperschaften sowie besonders wichtige Verordnungen, welche die erwähnten Interessen berühren, vor ihrer Erlassung den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (Paragraph 3,) zur Begutachtung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017
Gesetzesnummer
10010193
Dokumentnummer
NOR12129197
Alte Dokumentnummer
N8192413711A