Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden
Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1924,
Paragraph eins,
27.07.1924
Die Bundesbehörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, vor der Einbringung in den gesetzgebenden Körperschaften sowie besonders wichtige Verordnungen, welche die erwähnten Interessen berühren, vor ihrer Erlassung den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (Paragraph 3,) zur Begutachtung zu übermitteln.