Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
12.06.1924
Außerkrafttretensdatum
Index
69/02 Arbeitsrecht
Text
Artikel 7.
Das Verbot der Nachtarbeit kann für Jugendliche von sechzehn bis achtzehn Jahren von der Behörde außer Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders zwingender Gründe erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008080
Dokumentnummer
NOR40082579