Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen Art. 7

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 226/1924

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

12.06.1924

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 7.

Das Verbot der Nachtarbeit kann für Jugendliche von sechzehn bis achtzehn Jahren von der Behörde außer Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders zwingender Gründe erfordert.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008080

Dokumentnummer

NOR40082579

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/226/A7/NOR40082579

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