Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen
Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,
Vertrag – Multilateral
Artikel 7
12.06.1924
69/02 Arbeitsrecht
Das Verbot der Nachtarbeit kann für Jugendliche von sechzehn bis achtzehn Jahren von der Behörde außer Kraft gesetzt werden, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders zwingender Gründe erfordert.
30.09.2025
10008080
NOR40082579