Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 226/1924

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

12.06.1924

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3.

Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben – unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden – Maßnahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleichbehandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiete des anderen Staates arbeiten, gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008078

Dokumentnummer

NOR40082562

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/226/A3/NOR40082562

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