Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit
Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,
Vertrag – Multilateral
Artikel 3
12.06.1924
69/02 Arbeitsrecht
Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben – unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden – Maßnahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleichbehandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiete des anderen Staates arbeiten, gewährleisten.
30.09.2025
10008078
NOR40082562