(6)Absatz 6Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen nicht mehr jene Bedeutung besitzen, derentwegen sie seinerzeit unter Denkmalschutz gestellt wurden, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt über Antrag des Eigentümers (eines Miteigentümers), des Landeshauptmanns oder von Amts wegen bescheidmäßig festgestellt hat, daß an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren).Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Absatz eins,) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen nicht mehr jene Bedeutung besitzen, derentwegen sie seinerzeit unter Denkmalschutz gestellt wurden, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt über Antrag des Eigentümers (eines Miteigentümers), des Landeshauptmanns oder von Amts wegen bescheidmäßig festgestellt hat, daß an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren).