Denkmalschutzgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1990,
Paragraph 5,
01.01.1991
31.12.1999
Paragraph 5, (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Zur Antragstellung ist jede Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 sowie auch der Landeshauptmann (Paragraph eins, Absatz 4,) berechtigt. In allen Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals gemäß diesem Absatz kommt neben diesen Personen auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.