(4)Absatz 4,Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die §§ 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die Paragraphen 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.