Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalschutzgesetz § 31

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Besteht die Gefahr, dass
    1. Ziffer eins
      Denkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
    2. Ziffer 2
      Denkmale entgegen Paragraph 6, Absatz eins, veräußert oder belastet werden,
    3. Ziffer 3
      archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen Paragraph 9, verändert werden oder
    4. Ziffer 4
      Kulturgut entgegen Paragraph 16, Absatz 2, ins Ausland verbracht wird,
    so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
  2. Absatz 2,Maßnahmen gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
  3. Absatz 3,Als Maßnahmen gemäß Absatz eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Anordnung einer baulichen Abwehr im oder am Denkmal oder in angrenzenden Bereichen von Wasser, Sturm, Feuer, Schneelast, Lawine, Muren und anderen Naturgefahren;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung von Eingriffen zur Abwehr einer allgemeinen baulichen (zB lose Bauteile) oder statischen Gefährdung;
    3. Ziffer 3
      das Verbot, das Denkmal und angrenzende Bereiche zu betreten, zu befahren oder zu betauchen einschließlich sonstiger Verkehrsbeschränkungen;
    4. Ziffer 4
      die Anordnung, begonnene Arbeiten unverzüglich einzustellen;
    5. Ziffer 5
      die Anordnung, ein bewegliches Denkmal, eine Sammlung oder Bestandteile und Zubehör eines unbeweglichen Denkmals zu verzeichnen, jede Änderung des Verwahrungsortes, des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung anzuzeigen oder die Verwahrung an einem bestimmten Ort festzulegen.
  4. Absatz 4,Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die Paragraphen 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.

Schlagworte

Erhaltungsverpflichtung, Eigentumsverhältnis, Besitzverhältnis

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261038

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P31/NOR40261038

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