Absatz eins,Besteht die Gefahr, dass
- Ziffer einsDenkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
- Ziffer 2Denkmale entgegen Paragraph 6, Absatz eins, veräußert oder belastet werden,
- Ziffer 3archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen Paragraph 9, verändert werden oder
- Ziffer 4Kulturgut entgegen Paragraph 16, Absatz 2, ins Ausland verbracht wird,
so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.