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Denkmalschutzgesetz § 29
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 28 am 04.10.2026
§ 30 am 04.10.2026
Alle Fassungen
§ 29 heute
§ 29 gültig ab 01.09.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
§ 29 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
§ 29 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Denkmalschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 533/1923
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 41/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
DMSG
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung
§ 29.
Paragraph 29,
(1)
Absatz eins,
Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.
(2)
Absatz 2,
In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 AVG sowie § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013
, in der jeweils geltenden Fassung jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Ausfuhr eines – allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden – Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.
In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Ausfuhr eines – allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden – Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.
(3)
Absatz 3,
Beschwerden in Verfahren über Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Beschwerden in Verfahren über Sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 31, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Im RIS seit
18.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR40261036
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P29/NOR40261036
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