Bundesrecht konsolidiert

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Denkmalschutzgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu.
  2. Absatz 2,In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß Paragraph 57, Absatz eins, sowie Paragraph 64, Absatz 2, AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines - allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden - Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.
  3. Absatz 3,Berufungen in Verfahren gemäß Paragraph 31, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128318

Alte Dokumentnummer

N7199914715O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/533/P29/NOR12128318

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