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Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 385/1923

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

10.04.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 3.

In allen Fällen, in welchen die österreichische und die schwedische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder schwedischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchsschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010190

Dokumentnummer

NOR12129189

Alte Dokumentnummer

N8192311977I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/385/A3/NOR12129189

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