Kurztitel

Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1923,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.04.1922

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 3.

In allen Fällen, in welchen die österreichische und die schwedische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder schwedischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchsschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010190

Dokumentnummer

NOR12129189

alte Dokumentnummer

N8192311977I