Übereinkommen zwischen Österreich und Schweden über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken
Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1923,
K
Artikel 3
10.04.1922
89/03 Gesundheit
In allen Fällen, in welchen die österreichische und die schwedische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder schwedischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchsschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.
05.01.2018
10010190
NOR12129189
N8192311977I