Bundesrecht konsolidiert

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Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels Art. 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 740/1922

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

14.10.1922

Außerkrafttretensdatum

23.04.1950

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte


Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!

Text

Artikel 12.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird von jedem Bundesmitgliede oder Staat, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, gekündigt werden können, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt. Die Kündigung wird durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Bekanntgabe erfolgen. Dieser wird sofort an alle anderen Vertragsteile Abschriften dieser Bekanntgabe unter Angabe des Empfangsdatums übermitteln.

Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär in Geltung treten und wird nur für den Staat gelten, der sie bekanntgegeben hat.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001515

Alte Dokumentnummer

N1192215309S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/740/A12/NOR12001515

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