Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,
Vertrag - Multilateral
Artikel 12
14.10.1922
23.04.1950
19/05 Menschenrechte
Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!
Das gegenwärtige Übereinkommen wird von jedem Bundesmitgliede oder Staat, der Vertragsteil dieses Übereinkommens ist, gekündigt werden können, indem er seine Kündigungsabsicht zwölf Monate vorher anzeigt. Die Kündigung wird durch eine schriftliche, an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Bekanntgabe erfolgen. Dieser wird sofort an alle anderen Vertragsteile Abschriften dieser Bekanntgabe unter Angabe des Empfangsdatums übermitteln.
Die Kündigung wird ein Jahr nach der Bekanntgabe an den Generalsekretär in Geltung treten und wird nur für den Staat gelten, der sie bekanntgegeben hat.
Frauenhandel
30.09.2025
10000063
NOR12001515
N1192215309S