Nachdem das am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichnete Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut sowie das dazugehörige, am gleichen Tage unterzeichnete Schlußprotokoll, welche also lauten:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich den vorstehenden Vertrag samt dem dazugehörigen Schlußprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.
Belgien, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und die Tschecho-Slowakei,
von der Absicht getragen, die allgemeinen Grundsätze, durch welche die Freiheit der Schiffahrt auf der internationalen Donau in endgültiger Weise gesichert werden soll, im gemeinsamen Einvernehmen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Friedensverträge von Versailles, Saint-Germain, Neuilly und Trianon festzusetzen,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen abzuschließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nachstehenden Bestimmungen festgesetzt haben: