Kurztitel

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 706 aus 1922,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1922

Unterzeichnungsdatum

23.07.1921

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

StF: BGBl. Nr. 706/1922 (NR: GP I 934 AB 1022 S. 121.)

Vertragsparteien

*Belgien 706/1922 *Frankreich 706/1922 *Griechenland 706/1922 *Italien 706/1922 *Jugoslawien 706/1922 *Rumänien 706/1922 *Tschechoslowakei 706/1922 *Vereinigtes Königreich 706/1922

Sonstige Textteile

Nachdem das am 23. Juli 1921 in Paris unterzeichnete Übereinkommen, betreffend das endgültige Donau-Statut sowie das dazugehörige, am gleichen Tage unterzeichnete Schlußprotokoll, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich erhalten haben, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich den vorstehenden Vertrag samt dem dazugehörigen Schlußprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Äußeres und für Verkehrswesen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 6. Juli 1922.

Ratifikationstext

Da die im Artikel XLIV, Absatz 1, dieses Übereinkommens vorgesehene Frist für die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch ein von den Vertretern der Vertragsstaaten am 31. März 1922 in Paris gefertigtes und vom Bundespräsidenten der Republik Österreich ratifiziertes Zusatzprotokoll bis 30. Juni 1922 verlängert und die Fertigung der Niederschrift über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden am 30. Juni 1922 abgeschlossen wurde, tritt das vorstehende Übereinkommen gemäß dem zweiten Absatze des oben bezogenen Artikels am 1. Oktober 1922 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Belgien, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Rumänien, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen und die Tschecho-Slowakei,

von der Absicht getragen, die allgemeinen Grundsätze, durch welche die Freiheit der Schiffahrt auf der internationalen Donau in endgültiger Weise gesichert werden soll, im gemeinsamen Einvernehmen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Friedensverträge von Versailles, Saint-Germain, Neuilly und Trianon festzusetzen,

haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen abzuschließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nachstehenden Bestimmungen festgesetzt haben:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011198

Dokumentnummer

NOR11011463

alte Dokumentnummer

N9192214199T