Bundesrecht konsolidiert

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Schauspielergesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

15.08.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 38,

Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

  1. Ziffer eins
    wenn das Mitglied bei Abschluß des Vertrages den Unternehmer über das Bestehen eines anderen Bühnendienstvertrages, der mit dem abgeschlossenen Vertrag unvereinbar und nicht schon gelöst ist, in Irrtum geführt hat;
  2. Ziffer 2
    wenn das Mitglied unfähig ist, die versprochenen oder den vereinbarten Kunstgattungen entsprechenden Dienst zu leisten;
  3. Ziffer 3
    wenn das Mitglied, abgesehen von den im Paragraph 12, Absatz eins, genannten Fällen, durch einen in seiner Person liegenden Grund dauernd oder doch längere Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist;
  4. Ziffer 4
    wenn das Mitglied die Mitwirkung bei einer ihm rechtzeitig mitgeteilten Aufführung böswillig oder wiederholt fahrlässig versäumt. Es genügt eine einmalige fahrlässige Versäumnis, wenn das Mitglied wußte oder wissen mußte, daß die Versäumnis für den Unternehmer mit einem erheblichen Schaden verbunden ist;
  5. Ziffer 5
    wenn das Mitglied ohne rechtmäßigen Grund andere wichtige Vertragspflichten trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung oder Ermahnung nicht erfüllt;
  6. Ziffer 6
    wenn das Mitglied durch Verletzung der Gesetze, der Sittlichkeit oder des Anstandes offenkundig derart Anstoß erregt, daß seine weitere Verwendung entweder nicht oder nur mit erheblicher Schädigung des Unternehmers möglich ist;
  7. Ziffer 7
    wenn das Mitglied ein erhebliches vermögensrechtliches oder künstlerisches Interesse des Unternehmers durch groben Vertrauensmißbrauch ernstlich gefährdet;
  8. Ziffer 8
    wenn das Mitglied sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Unternehmer, dessen Stellvertreter oder gegen ein anderes Mitglied zuschulden kommen läßt.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092474

Alte Dokumentnummer

N6192236564L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/441/P38/NOR12092474

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