Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schauspielergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32
Inkrafttretensdatum
15.08.1922
Außerkrafttretensdatum
28.02.2011
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
Ist das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden und hat das Mitglied dem Unternehmer spätestens am 15. Jänner des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endigt, schriftlich den Antrag gestellt, das Dienstverhältnis fortzusetzen, so gilt das Dienstverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, wenn das Mitglied nicht spätestens am 15. Februar eine schriftliche ablehnende Antwort erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Gesetzesnummer
10008071
Dokumentnummer
NOR12092468
Alte Dokumentnummer
N6192236558L