Bundesrecht konsolidiert

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Schauspielergesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

15.08.1922

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 32,

Ist das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden und hat das Mitglied dem Unternehmer spätestens am 15. Jänner des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endigt, schriftlich den Antrag gestellt, das Dienstverhältnis fortzusetzen, so gilt das Dienstverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, wenn das Mitglied nicht spätestens am 15. Februar eine schriftliche ablehnende Antwort erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092468

Alte Dokumentnummer

N6192236558L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/441/P32/NOR12092468

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