Schauspielergesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,
Paragraph 32
15.08.1922
28.02.2011
Ist das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit und mindestens für ein Jahr eingegangen worden und hat das Mitglied dem Unternehmer spätestens am 15. Jänner des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endigt, schriftlich den Antrag gestellt, das Dienstverhältnis fortzusetzen, so gilt das Dienstverhältnis für ein weiteres Jahr verlängert, wenn das Mitglied nicht spätestens am 15. Februar eine schriftliche ablehnende Antwort erhalten hat.