Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schauspielergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
15.08.1922
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Ende des Vertragsverhältnisses
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.
(2)Absatz 2,Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit zwölf Monaten anzunehmen.
(3)Absatz 3,Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so endet es mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit.
(4)Absatz 4,Der Unternehmer kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der nur er den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen oder über die vereinbarte Zeit hinaus verlängern kann.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Gesetzesnummer
10008071
Dokumentnummer
NOR12092465
Alte Dokumentnummer
N6192236555L