Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1922, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

15.08.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Ende des Vertragsverhältnisses

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen worden ist.
  2. Absatz 2,Ist es für eine oder mehrere Spielzeiten (Spieljahr, Bühnenjahr) eingegangen worden, so ist die Dauer einer Spielzeit im Zweifel mit zwölf Monaten anzunehmen.
  3. Absatz 3,Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen worden, so endet es mit dem Ablauf der an der Vertragsbühne üblichen Spielzeit.
  4. Absatz 4,Der Unternehmer kann sich auf eine Vereinbarung nicht berufen, nach der nur er den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen oder über die vereinbarte Zeit hinaus verlängern kann.