Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei) Art. 1 § 1

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1922

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieses Übereinkommen die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.
Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 1046/1994) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

Text

römisch eins.
Ausnutzung der Wasserkräfte des Thayaflusses in der Strecke vom Beginn der gemeinsamen Staatsgrenze bei Cizov (Zaisa) bis zum Ende dieser Grenze bei Podmol (Baumöhl).

Artikel 1.

Ziffer eins Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.

Ziffer 2 Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilweise auf österreichisches, teilweise auf tschecho-slowakisches Gebiet zu liegen kommen.

Anmerkung

1. Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya, BGBl. Nr. 277/1930;
2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970;
3. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Betreten der durch Regulierungen von Grenzgewässern betroffenen Gebietstrecke, BGBl. Nr. 309/1978, samt K des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 310/1978 und BGBl. Nr. 21/1983.

Schlagworte

Kraftwerk, Stauwerk

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

NOR12001477

Alte Dokumentnummer

N1192214349A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/396/A1P1/NOR12001477

Navigation im Suchergebnis