Bundesrecht konsolidiert

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Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR Art. 13

Kurztitel

Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 147/1922

Typ

Vertrag – UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

14.02.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel römisch dreizehn.

Die Vertretungen der vertragschließenden Teile sind berechtigt, die zur Durchführung ihrer wirtschaftlichen Aufgaben erforderlichen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Die ausführlich zu begründenden Anträge auf Zulassung von Sachverständigen sind von der Zentralbehörde bei der Vertretung des anderen Staates zu stellen und sollen mit besonderer Beschleunigung erledigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Gesetzesnummer

10000069

Dokumentnummer

NOR12001569

Alte Dokumentnummer

N1192217050S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/147/A13/NOR12001569

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