Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
Artikel 13
14.02.1922
Die Vertretungen der vertragschließenden Teile sind berechtigt, die zur Durchführung ihrer wirtschaftlichen Aufgaben erforderlichen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Die ausführlich zu begründenden Anträge auf Zulassung von Sachverständigen sind von der Zentralbehörde bei der Vertretung des anderen Staates zu stellen und sollen mit besonderer Beschleunigung erledigt werden.