Bundesrecht konsolidiert

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Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 638/1921 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1951

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.12.1951

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die im Paragraph 970,, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 3000 S beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.
  2. Absatz 2,Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (Paragraph 970,, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

Schlagworte

ABGB

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10001753

Dokumentnummer

NOR40255745

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/638/P1/NOR40255745

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