Bundesrecht konsolidiert

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ÖAW-Gesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1921

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.10.1921

Außerkrafttretensdatum

30.06.1947

Abkürzung

ÖAWG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Paragraph 3,

Die Akademie der Wissenschaften in Wien übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.

Im RIS seit

11.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10009182

Dokumentnummer

NOR40255550

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/569/P3/NOR40255550

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