ÖAW-Gesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1921,
BG
Paragraph 3
26.10.1921
30.06.1947
ÖAWG
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Die Akademie der Wissenschaften in Wien übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.
11.09.2023
10009182
NOR40255550