Bundesrecht konsolidiert

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ÖAW-Gesetz § 2a

Kurztitel

ÖAW-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 569/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÖAWG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Finanzierung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Die Finanzierung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erfolgt aus:
    1. Ziffer eins
      Mitteln, die ihr der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes, bereitstellt,
    2. Ziffer 2
      Zuwendungen der Europäischen Kommission,
    3. Ziffer 3
      sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
    4. Ziffer 4
      sonstigen Einnahmen.
  2. Absatz 2,Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Paragraph 13, Absatz eins, 3, und 8 bis 10 sowie Paragraph 13 a, Absatz eins,, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Absatz 3, dritter und vierter Satz sowie Absatz 4, bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
    2. Ziffer 2
      Anstelle der Schlichtungskommission gemäß Paragraph 13 a, UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
      1. Litera a
        die oder der Vorsitzende ist von
        1. Sub-Litera, a, a
          der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        einvernehmlich zu bestellen;
      2. Litera b
        je zwei Mitglieder sind von
        1. Sub-Litera, a, a
          der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        zu bestellen;
      3. Litera c
        kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Ziffer eins, eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß Litera b, bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
      4. Litera d
        kommt auch im Fall der Litera c, keine Einigung zustande, so haben
        1. Sub-Litera, a, a
          die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          die Präsidentin oder der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
      5. Litera e
        sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
      6. Litera f
        die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Angehörige der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sein.
    3. Ziffer 3
      Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
      1. Litera a
        im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
      2. Litera b
        im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften
      über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungsstelle auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidung umzusetzen.

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009182

Dokumentnummer

NOR40225170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/569/P2a/NOR40225170

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