(2)Absatz 2,Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Paragraph 13, Absatz eins, 3, und 8 bis 10 sowie Paragraph 13 a, Absatz eins,, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Absatz 3, dritter und vierter Satz sowie Absatz 4, bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
Anstelle der Schlichtungskommission gemäß § 13a UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:Anstelle der Schlichtungskommission gemäß Paragraph 13 a, UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
die oder der Vorsitzende ist von
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
einvernehmlich zu bestellen;
je zwei Mitglieder sind von
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
zu bestellen;
kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Z 1 eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß lit. b bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Ziffer eins, eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß Litera b, bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
kommt auch im Fall der lit. c keine Einigung zustande, so habenkommt auch im Fall der Litera c, keine Einigung zustande, so haben
die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
die Präsidentin oder der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Angehörige der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sein.
Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften
über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungsstelle auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidung umzusetzen.