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Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation Art. 1

Kurztitel

Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 519/1921

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

24.09.1921

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Internationales Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation; gezeichnet in Bern, am 26. September 1906.

(Eingangsklauseln.)

Artikel 1.

Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihrem Gebiete die Herstellung, die Einfuhr und das Feilhalten von Zündhölzern, die weißen (gelben) Phosphor enthalten, zu verbieten.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10010185

Dokumentnummer

NOR40016676

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/519/A1/NOR40016676

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