Bundesrecht konsolidiert

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Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen Art. 1

Kurztitel

Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 49/1921

Typ

Entschl. d. BPräs.

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

12.01.1921

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4/1945, noch § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, eine ausreichende Grundlage bieten.

Text

  1. Litera a
    die Bundesregierung, soweit solche Verträge in der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden;
  2. Litera b
    den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen abgeschlossen werden;
  3. Litera c
    den ressortmäßig zuständigen Bundesminister, soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.

Schlagworte

verfassungsunmittelbare Verordnung, BGBl. Nr. 1/1920

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000047

Dokumentnummer

NOR12001330

Alte Dokumentnummer

N1192110743Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/49/A1/NOR12001330

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