Kurztitel

Ermächtigung der Bundesregierung und Bundesminister zum Abschluß von Staatsverträgen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1921,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

12.01.1921

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Die Geltung der Entschließung ist fraglich, weil für eine Überleitung nach 1945 weder der Wortlaut des Artikel 1 V-ÜG, StGBl. Nr. 4 aus 1945,, noch Paragraph 2, R-ÜG, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, eine ausreichende Grundlage bieten.

Text

  1. Litera a
    die Bundesregierung, soweit solche Verträge in der Form von Regierungsübereinkommen abgeschlossen werden;
  2. Litera b
    den ressortmäßig zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Äußeres und, falls das Bundesministerium für Äußeres ressortmäßig zuständig ist, den Bundesminister für Äußeres, soweit solche Verträge in Form von Ressortübereinkommen abgeschlossen werden;
  3. Litera c
    den ressortmäßig zuständigen Bundesminister, soweit sich solche Verträge als bloße Verwaltungsübereinkommen darstellen.

Schlagworte

verfassungsunmittelbare Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021

Gesetzesnummer

10000047

Dokumentnummer

NOR12001330

alte Dokumentnummer

N1192110743Q