(2)Absatz 2,Lautet die Vollmacht auf die Berechtigung zur Annahme von Zahlungen, so gilt der Handelsvertreter nur als ermächtigt, Zahlungen, die den vereinbarten Bedingungen entsprechen, in Empfang zu nehmen. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf die Befugnis, die beim Abschlusse des Geschäftes vereinbarten Zahlungsbedingungen abzuändern, insbesondere Vergleiche zu schließen oder Nachlässe zu gewähren.