Kurztitel

Handelsvertretergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Beachte

Nur noch anzuwenden auf andere Vermittler im Sinn des Paragraph 29,; im

übrigen aufgehoben durch Paragraph 29, Absatz 2, des

Handelsvertretergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1993,.

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zahlungen für den Geschäftsherrn kann der Handelsvertreter nur dann annehmen, wenn er hierzu ermächtigt ist.
  2. Absatz 2,Lautet die Vollmacht auf die Berechtigung zur Annahme von Zahlungen, so gilt der Handelsvertreter nur als ermächtigt, Zahlungen, die den vereinbarten Bedingungen entsprechen, in Empfang zu nehmen. Sie erstreckt sich dagegen nicht auf die Befugnis, die beim Abschlusse des Geschäftes vereinbarten Zahlungsbedingungen abzuändern, insbesondere Vergleiche zu schließen oder Nachlässe zu gewähren.
  3. Absatz 3,Ist der Handelsvertreter als Handlungsreisender tätig, so gilt er als ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihm abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.
  4. Absatz 4,Die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt wird und andere Erklärungen, durch welche die Kundschaft ihre Rechte wahrt, können auch dem Handelsvertreter gegenüber abgegeben werden.
  5. Absatz 5,Der Handelsvertreter ist berechtigt, das dem Geschäftsherrn zustehende Recht auf Feststellung des Zustandes der Ware auszuüben; zu Verfügungen über die Ware ist er, sofern nicht deren Beschaffenheit es dringend erfordert, im Zweifel nicht ermächtigt.
  6. Absatz 6,Beschränkungen der Vollmacht des Handelsvertreters braucht ein Dritter gegen sich nur gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.