Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Angestelltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
16.03.2006
Abkürzung
AngG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Konkurrenzklausel.
§ 36.Paragraph 36,
Eine Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam, als:
der Angestellte zur Zeit der Vereinbarung nicht minderjährig ist,
sich die Beschränkung auf die Tätigkeit in dem Geschäftszweige des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigt, und
die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Angestellten enthält.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR40022544