Bundesrecht konsolidiert

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Angestelltengesetz Art. 1 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 22,
  1. Absatz einsWährend der Kündigungsfrist sind dem Angestellten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben, bei Kündigung durch den Angestellten mindestens vier Stunden.
  2. Absatz 2Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch den Angestellten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß Paragraph 253 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092426

Alte Dokumentnummer

N6192118476L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P22/NOR12092426

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