Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Während der Kündigungsfrist sind dem Angestellten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben, bei Kündigung durch den Angestellten mindestens vier Stunden.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, bestehen nicht
    1. Ziffer eins
      bei Kündigung durch den Angestellten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;
    2. Ziffer 2
      bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Angestellte einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (Paragraph 10, Absatz 7, ASVG).
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß Paragraph 253 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092426

alte Dokumentnummer

N6192118476L