Bundesrecht konsolidiert

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Angestelltengesetz Art. 1 § 17c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Angestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 17c

Inkrafttretensdatum

07.06.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.1976

Abkürzung

AngG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Paragraph 17 c,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
    1. Litera a
      der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Angestellten und die Dauer des dem Angestellten zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
    2. Litera b
      die Zeit, in der der Angestellte seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
    3. Litera c
      das Entgelt, das der Angestellte für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR12092425

Alte Dokumentnummer

N6192118475L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1921/292/A1P17c/NOR12092425

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