Absatz eins,Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
- Litera ader Zeitpunkt des Dienstantrittes des Angestellten und die Dauer des dem Angestellten zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
- Litera bdie Zeit, in der der Angestellte seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
- Litera cdas Entgelt, das der Angestellte für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.