Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenzordnung § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Konkursforderungen

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).
  2. Absatz 2,Konkursforderungen sind auch
    1. Ziffer eins
      aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
    2. Ziffer 2
      Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
      1. Litera a
        nach Paragraph 25, oder
      2. Litera b
        wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde oder
      3. Litera c
        wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach Paragraph 25, vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.

Schlagworte

Abfertigung

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12160330

Alte Dokumentnummer

N2199748300L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1914/337/P51/NOR12160330

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