Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Konkursforderungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Konkursforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen (Konkursgläubiger).
  2. Absatz 2,Konkursforderungen sind auch
    1. Ziffer eins
      aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Konkurses, soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
    2. Ziffer 2
      Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
      1. Litera a
        nach Paragraph 25, oder
      2. Litera b
        wenn die Auflösungserklärung vor Konkurseröffnung rechtswirksam abgegeben wurde oder
      3. Litera c
        wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Konkurseröffnung nicht nach Paragraph 25, vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Masseverwalters zurückzuführen ist.