Während nach § 32 Abs. 1 StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist, ist nach § 93 Abs. 1 BDG 1979 das Maß für die Höhe der (Disziplinar-)Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung.Während nach Paragraph 32, Absatz eins, StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist, ist nach Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 das Maß für die Höhe der (Disziplinar-)Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung.