Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/09/0027

Rechtssatz

Während nach Paragraph 32, Absatz eins, StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist, ist nach Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 das Maß für die Höhe der (Disziplinar-)Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026090027.L02